Frachtführer
Der Frachtführer befördert das Gut selbst – der Spediteur organisiert die Beförderung. Was das rechtlich bedeutet, wer wofür haftet und warum der Unterschied bei Schäden zählt.
Redaktion und Fachprüfung: Max Valjan · Zuletzt aktualisiert: 19. August 2026
Ein Frachtführer verpflichtet sich durch den Frachtvertrag, ein Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (§ 407 HGB). Entscheidend ist das Wort befördern: Der Frachtführer schuldet die Transportleistung selbst, nicht ihre Vermittlung.
Frachtführer und Spediteur sind zwei Rollen, nicht zwei Firmen
Die häufigste Verwechslung im Transportrecht. Der Spediteur schuldet nach § 453 HGB, die Versendung zu besorgen – er wählt Verkehrsmittel und Route, schließt die nötigen Verträge und beauftragt einen Frachtführer. Der Frachtführer fährt.
Dass beide Rollen bei einem Unternehmen liegen, ist der Normalfall, nicht die Ausnahme. Eine Spedition mit eigenem Fuhrpark ist für dieselbe Sendung Spediteur und Frachtführer. Rechtlich bleiben es zwei Pflichtenkreise – das wird relevant, sobald etwas schiefgeht.
Wofür der Frachtführer einsteht
Die Obhutshaftung nach § 425 HGB läuft von der Übernahme bis zur Ablieferung und erfasst Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung. Sie ist verschuldensunabhängig: Es kommt nicht darauf an, ob jemand unvorsichtig war, sondern ob der Schaden in diesem Zeitraum entstanden ist.
Begrenzt wird sie durch § 431 HGB auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht der betroffenen Sendung. Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Bei grenzüberschreitendem Straßengüterverkehr gilt über das CMR-Übereinkommen derselbe Satz.
Die praktische Konsequenz wird oft unterschätzt: Die Begrenzung hängt am Gewicht, nicht am Wert. Eine 20 Kilogramm schwere Sendung ist damit auf rund 167 Rechnungseinheiten gedeckelt – unabhängig davon, ob Kartonagen oder Elektronik darin liegen. Wer Hochwertiges verschickt, braucht eine Wertdeklaration oder eine separate Transportversicherung.
Selbsteintritt: wenn der Spediteur zum Frachtführer wird
Drei Konstellationen lassen den Spediteur in die Frachtführerhaftung rutschen:
- Selbsteintritt (§ 458 HGB) – er führt die Beförderung selbst aus
- Fixkostenspedition (§ 459 HGB) – er vereinbart einen festen Übernahmesatz statt Kosten plus Provision
- Sammelladung (§ 460 HGB) – er bündelt mehrere Sendungen zu einer Ladung
In allen dreien hat er die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Für Auftraggeber ist das meist die günstigere Lage, weil die Obhutshaftung schärfer ist als die Haftung für sorgfältige Auswahl.
Was das für Ihren Transportauftrag heißt
Solange die Sendung ankommt, merken Sie von alldem nichts. Im Schadensfall entscheidet die Rolle darüber, wen Sie in Anspruch nehmen und nach welcher Norm. Deshalb lohnt der Blick in die Auftragsbestätigung: Steht dort ein fester Preis für die Beförderung, sind Sie regelmäßig im Frachtrecht – auch wenn „Spedition" auf dem Briefkopf steht.
Dokumentation hilft in beiden Fällen. Der Frachtbrief belegt Übernahme und Zustand bei Antritt, der Abliefernachweis das Gegenstück bei Ablieferung. Wo Sie den ausführenden Betrieb direkt beauftragen wollen, statt über eine Vermittlungsstufe zu gehen, ist die Direktfahrt der kurze Weg: ein Fahrzeug, ein Vertrag, kein Umschlag.